1. Der VN einer Krankheitskostenversicherung muss die medizinische Notwendigkeit der Behandlung beweisen. Sind zur Beurteilung – nach sachverständiger Beratung des Gerichts – die schriftlichen Behandlungsunterlagen erforderlich, legt aber der VN diese Unterlagen trotz gerichtlichen Hinweises nicht vor, so bleibt er beweisfällig.

2. Der Krankheitskostenversicherer kann die Entscheidung über eine Erstattung von der Vorlage der Behandlungsunterlagen abhängig machen und ein Leistungsbegehren deshalb als nicht fällig ablehnen.

OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2018 – 20 U 50/18

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