Die Kl. betreibt ein Mietwagenunternehmen und verfolgt im Rahmen einer Sammelklage (fünf Fälle) die Verurteilung der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten. Die Haftung der Bekl. dem Grunde nach ist unstreitig. Bei der Regulierung wies die Bekl. auf günstigere Mietwagenpreise überregionaler Anbieter hin, die auf vereinbarten Sonderkonditionen für Haftpflichtversicherungen beruhten. Das AG lehnte die Kürzung der restlichen Mietwagenkosten entsprechend den Sonderkonditionen ab und verurteilte die Bekl. in vollem Umfang.

Zur Begründung führte das AG an, der Geschädigte müsse sich Sonderkonditionen zur Bestimmung der Mietwagenkosten ebenso wie Sonderkonditionen bei von Stundenverrechnungssätzen im Rahmen einer abstrakten Reparaturkostenabrechnung nicht entgegenhalten lassen. Die Berufungsentscheidung folgte dieser Begründung des AG nicht.

Das BG ging davon aus, dass der Geschädigte zur Schadensgeringhaltung verpflichtet gewesen seien, von den günstigeren Mietwagenpreisen anderer Anbieter zu profitieren Die Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit von Sonderkonditionen im Rahmen des Verweises des Geschädigten auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit sei auf das Verhältnis des Geschädigten zur Mietwagenfirma nicht übertragbar.

Mietwagenkosten dienten nur dem Ersatz des unfallbedingten Nutzungsausfalls, während Reparaturarbeiten weitergehend der Wiederherstellung des verletzten Rechtsguts dienten.

Die zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

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