Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Am 18.12.2008 beantragte der Kl. bei der Bekl. den Abschluss einer Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2009. Vor der Unterschriftszeile heißt es im Antrag:

Zitat

"Liegt der Versicherungsbeginn vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt (wenn dies nicht gewünscht ist, bitte streichen)."

Vertragsbestimmungen, insb. die AVB Verbraucherinformation nach § 7 VVG, erhielt der Kl. zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Bekl. übersandte ihm mit Schreiben vom 5.1.2009 den Versicherungsschein und weitere Unterlagen, insb. die AVB und die Verbraucherinformation. Auf der zweiten Seite der Verbraucherinformation befindet sich eine Widerrufsbelehrung, die über das Widerrufsrecht, den Beginn der Widerrufsfrist und über Widerrufsfolgen informiert.

Der Kl. zahlte sodann die monatlichen Prämien im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 1.1.2016. Am 24.11.2015 erklärte er den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des vorgenannten Versicherungsvertrages gem. §§ 5a, 8 VVG a.F. bzw. §§ 8, 9, 152 VVG n.F." und sprach hilfsweise die Kündigung des Vertrages aus. Die Bekl. akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte dem Kl. zum Abrechnungsdatum 1.1.2016 einen Rückkaufswert i.H.v. 14.432,33 EUR aus.

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