Der Kl. kaufte im Frühjahr 2015 von der Bekl. für 11.300 EUR ein Dieselfahrzeug, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet war.

Der Kl. Hat die Ersatzlieferung eines Fahrzeuges verlangt. Das LG ging in seiner stattgebenden Entscheidung davon aus, dass eine unzulässige Abschaltungsvorrichtung vorliege, sodass das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweise, die der Käufer erwarten dürfe, das Fahrzeug deshalb mangelhaft sei. Das BG ließ es offen, ob es dieser Auffassung folge und verneinte einen Anspruch auf eine Ersatzlieferung mit der Begründung, eine Ersatzlieferung sei unmöglich geworden, weil das gekaufte. Modell nicht mehr produziert werde und das Nachfolgemodell eine höhere Motorisierung und Größe aufweise.

Zu der Revision des Kl. erging der Hinweisbeschluss. Der Kl. erklärte hierauf, dass sich die Parteien verglichen haben.

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