FeV § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 28 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Führerschein vermittelt keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet.
Mit der Ausstellung eines österreichischen Führerscheins (Duplikat) als Umtausch eines deutschen Führerscheins wird eine Fahrerlaubnis (in Österreich: Lenkberechtigung) nicht erteilt.
VG Lüneburg, Beschl. v. 11.7.2018 – 1 B 34/18
zfs 6/2019, S. 360
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