Der prozessuale Erfolg kann jedoch zum Pyrrhussieg werden, der bis zu einem Regress gegen die eigene anwaltliche Vertretung führen kann. Zudem ist auch an einen Regress gegen den Eigentümer zu denken.

Der Schädiger haftet gegenüber dem Eigentümer gemeinsam mit dem Halter als Gesamtschuldner. Eine Gesamtschuld fällt nicht bereits durch die Unaufklärbarkeit weg. Zwar bereitet der vertragliche Schadensersatzanspruch des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Probleme (das nicht feststellbare Verschulden kann noch über § 280 Abs. 1 S. 2 BGB indiziert werden, nicht aber die erforderliche Pflichtverletzung[10] ). Über das Mietrecht kommt jedoch eine Beweislastverteilung nach Herrschaftsbereichen in Betracht.[11] Zudem sehen die meisten Leasingverträge eine verschuldensunabhängige Haftung vor, die im Gegenzug über eine Vollkaskoversicherung abzusichern ist. Unter AGB-Gesichtspunkten wird hierdurch der haltende Nichteigentümer nicht unangemessen benachteiligt.

Es besteht damit die Möglichkeit, dass der Schädiger gegen den Halter im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach § 426 BGB vorgeht. Bisher dürfte diese Regressmöglichkeit ein Schattendasein führen. Wie lange das noch so sein wird, ist offen. Es ist aber nicht zu erkennen, warum der Schädiger – in der Regel in Form des hinter dem Schädiger stehenden Kfz-Haftpflichtversicherers – nicht regressieren sollte. Der Halter, der im Rechtsstreit durch Ausnutzen der "Gesetzeslücke" einen beträchtlichen Erfolg erzielt hat, setzt sich so selbst einer Regressforderung aus, die er wohl kaum erwartet hat.

Eine Vielzahl der finanzierten oder geleasten Fahrzeuge verfügt zwar über einen Vollkaskoversicherungsschutz. Wenn aber bspw. die Kfz-Vollkaskoversicherung aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit und nicht erfolgter Schadensmeldung leistungsfrei ist, ist ein (Regress-)Schaden auf Seiten des Halters nicht mehr zu vermeiden. Zudem muss sich die Frage gestellt werden, ob die Übernahme des Regressanspruches tatsächlich noch in den Schutzbereich der Kfz-Vollkaskoversicherung fällt. Aus wirtschaftlicher Sicht dient die Kfz-Vollkaskoversicherung der Absicherung des Schadens am eigenen Fahrzeug.[12] So man dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen folgt, ist die Kfz-Vollkaskoversicherung jedoch nicht eintrittspflichtig.[13] So soll schließlich eine Leistung zum Ausgleich eines Regressanspruches erbracht werden. Unter A.2.6 der Bedingungen findet sich ein solcher Schutz nicht. Zudem ist die Kfz-Vollkaskoversicherung ihrem Wesen nach keine Haftpflicht-, sondern eine Sachversicherung. Nur die Haftpflichtversicherung hat gemäß § 100 VVG den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen.

Der insoweit um Rat gebetene Rechtsanwalt ist dem Halter als seinem Mandanten zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Rechtsanwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob dieser geeignet ist, den vom Halter erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Halter hat der Rechtsanwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muss den Halter vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Rechtsanwalt dem Halter den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Halter eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.[14]

Dem Rechtsanwalt, der die "Gesetzeslücke" prozessual für den Halter im Rechtsstreit gegen den Schädiger genutzt hat, wird man die Pflicht zur Absicherung gegen Regressansprüche nebst entsprechenden Aufklärungspflichten auferlegen müssen. Er hat im Vorfeld der Beteiligung des Eigentümers den Schutz der Vollkaskoversicherung zu prüfen und kann nur dann die "Gesetzeslücke" für den Halter nutzen, wenn eine Leistungszusage erteilt wird, die aber nach diesseitigem Verständnis nicht erteilt werden kann. Der Rechtsanwalt, der für den Halter die dargestellte "Gesetzeslücke" durch die Beteiligung des Eigentümers am Haftungsrechtsstreit nutzt, hat folglich im Vorfeld seinen Mandanten über das Risiko des späteren Regresses aufzuklären. Der Rat zur Beteiligung des Eigentümers kann nicht ohne eigenes Haftungsrisiko erteilt werden.

Bei der Frage des Fehlverhaltens ist aber auch an den Eigentümer zu denken, der schließlich durch die Abtretung oder durch die Abgabe der für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderlichen Erklärung den Rechtsanwalt erst in die Lage versetzt, in den Genuss der "Gesetzeslücke" zu kommen.

Es besteht die Pflicht, den anderen Teil von entscheidungserheblichen Umständen zu informieren, so selbst ein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich etwaiger Risiken besteht.[15] Es kommt hierbei ausschließlich auf das präsente Wissen an. Es besteht keine Pflicht zur Schaffung eines Wissensvorsprungs.[16] Diese Pflicht entfällt nicht, wenn der andere Teil durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.[17] Hier dürfte man jedoch aktuell nicht ohne Weiteres von einem Wissensvorsprung des Eigentümers hinsichtlich einer "Gesetzeslücke" ausgehen können, die in der Praxis bisher n...

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