Unproblematisch ist der Weg über einen Abretungsvertrag. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Es kommt zu einem Gläubigerwechsel. Wer sich auf eine Abtretung als Erwerbsgrund beruft, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Beteiligten Erklärungen abgegeben haben, die nach den Regeln der Auslegung den Abschluss eines Abtretungsvertrages ergeben.[4]

Allerdings birgt der Weg über eine Abtretung nicht unerhebliche Risiken für den Eigentümer. Der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens wird komplett aus der Hand gegeben. Das Insolvenzrisiko des Halters trifft folglich den Eigentümer, ebenso das Risiko, dass sich der Halter auf eine Entreicherung beruft.

Weit sicherer ist der Weg über die gewillkürte Prozessstandschaft. Die allgemein anerkannte gewillkürte Prozessstandschaft ist in der ZPO nicht grundlegend geregelt. Um Popularklagen zu vermeiden, verlangt die Rechtsprechung als Wirksamkeitsvoraussetzungen, dass der Rechtsinhaber einen Dritten zur Prozessstandschaft ermächtigt und beide ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessstandschaft haben.[5] Ein schützenswertes Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat.[6] Auch ein wirtschaftliches Interesse kann unter Umständen genügen.[7] Die Grenze der Prozessstandschaft ist jedoch erreicht, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung unbillig benachteiligt wird.[8]

Wenn bei einem nicht aufzuklärenden Unfallgeschehen der Halter durch Ausnutzen einer "Gesetzeslücke" plötzlich in den Genuss des Ersatzes des Fahrzeugschadens in vollem Umfange kommt, liegt doch eigentlich eine unbillige Benachteiligung auf der Hand und damit dürfte der Weg über eine Prozessstandschaft bereits unter Zulässigkeitsgesichtspunkten prozessual versperrt sein. In der Entscheidung vom 7. März 2017 hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit dieser Frage detailliert auseinandergesetzt und eine Unbilligkeit zu Recht mit der Begründung verneint, dass der Beklagte durch eine gewillkürte Prozessstandschaft wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter stehen würde, da – so der Eigentümer seine Ansprüche selbst geltend machen würde – der Beklagte auch in dieser Konstellation die Betriebsgefahr dem Eigentümer nicht entgegenhalten könnte.[9] Entsprechendes ist auch im Falle eines nur teilweisen Verschuldens des Schädigers anzunehmen.

Im Falle eines nicht aufzuklärenden Unfallgeschehens oder eines festgestellten Mitverschuldens des Schädigers ist es daher für den Halter ein Leichtes, sich über die Einbeziehung des Eigentümers einen erheblichen Vorteil im Haftungsrechtsstreit zu verschaffen. Ausschließlich der Weg über eine Abtretung stellt ein Risiko für den Eigentümer dar. Der Weg über die gewillkürte Prozessstandschaft bietet demgegenüber prozessual keine Nachteile für beide Seiten.

[4] BGH NJW 1983, 2018.
[5] Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rn 40.
[6] BGH NJW 2009, 1213; NJW 2017, 486.
[8] BGH NJW-RR 1988, 126.

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