Die Entscheidung des BGH zeigt auf, welche Probleme ein Mandant bewältigen muss, wenn sein Rechtsanwalt vertragswidrig nicht über die ihm angefallene Vergütung und über die erhaltenen Vorschüsse abrechnet.

Vergütung im gerichtlichen Verfahren

Recht einfach kann der Mandant den mit seinem Vorschuss überzahlten Vergütungsbetrag errechnen, wenn entweder der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert oder der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren gerichtlich festgesetzt worden ist. Ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes nicht erfolgt, kann der Mandant sie nach § 33 Abs. 2 S. 3 RVG selbst beantragen. Auf dieser Grundlage kann der – anwaltlich vertretene oder beratene – Mandant im Regelfall die seinem früheren Rechtsanwalt für die Vertretung im Rechtsstreit angefallene Vergütung berechnen und ermitteln, ob die geleisteten Vorschüsse den Vergütungsbetrag übersteigen. Den Restbetrag kann der Mandant dann von dem Rechtsanwalt zurückfordern. Probleme bestehen jedoch dann, wenn dem Rechtsanwalt Auslagen, etwa Fahrtkosten nach Nr. 7003 ff. VV RVG, angefallen, sind, die der Mandant nicht ohne weiteres selbst berechnen kann, wenn er die hierfür erforderlichen Umstände (benutztes Verkehrsmittel, Reisedauer) nicht kennt.

Der Mandant kann bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auch einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 Abs. 1 RVG stellen, ohne eine anwaltliche Kostenberechnung vorlegen zu müssen. Wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss rechtkräftig, steht bindend fest, welche Vergütung dem Anwalt zusteht.

Probleme bei Rahmengebühren

Erheblich schwieriger gestaltet sich die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs, wenn es um Rahmengebühren geht, wie hier bei der Geschäftsgebühr. Bei Rahmengebühren bestimmt nämlich gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG nicht abschließend aufgezählten Umstände. Weigert sich der Anwalt, eine Kostenberechnung über Rahmengebühren zu erteilen und/oder über insoweit erhaltene Vorschüsse abzurechnen, muss der Mandant einen dornenreichen Weg beschreiten.

Klage auf Abrechnung

Der Mandant muss den Anwalt vorab auf Erteilung der Kostenberechnung und/oder auf Abrechnung der gem. § 9 RVG erhaltenen Vorschüsse verklagen. Da es sich um eine nicht vertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO handelt, muss der Mandant, wenn der Rechtsanwalt auch nach seiner Verurteilung die Abrechnung verweigert, bei dem Prozessgericht die Verhängung von Zwangsgeld und von Zwangshaft gegen den Rechtsanwalt beantragen. Wenn auch dies keinen Erfolg haben sollte, lässt sich an sich der Rückzahlungsanspruch bei Rahmengebühren nur sehr schwer durchsetzen.

Stufenklage

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Mandant aber auch die Abrechnung im Wege der ersten Stufe einer Zahlungsklage, also mit einer Stufenklage verlangen könnte. Die Probleme bei der Durchsetzung des Abrechnungsanspruchs sind dabei allerdings dieselben wie bei einer gesonderten Klage.

Wie der Kl. hier nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht verfahren soll, ist mir allerdings nicht ganz klar. Vielleicht fehlt mir aber auch die hierfür erforderliche Fantasie bei der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs. Eine gesonderte Abrechnungsklage kann der Kl. hier ja nicht mehr erheben. Ob eine Klageänderung dergestalt in Betracht kommt, dass der Kl. nunmehr statt der Zahlungs- eine Stufenklage erhebt, erscheint mir ebenfalls fraglich. Vielleicht wird man aber in der Folgezeit über das weitere Schicksal des Rechtsstreits des Kl. erfahren.

Gutachten der Rechtsanwaltskammer

Die weiteren Ausführungen des BGH, dem Beweisantritt der Bekl. betreffend die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen dürfte wohl nachzukommen sein, verstehe ich nicht. Gem. § 14 Abs. 2 RVG hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der verfahrensgegenständlichen Rahmengebühr streitig ist. Ein solcher Streit kann hier m.E. erst dann bestehen, wenn der Rechtsanwalt seine Vergütung abgerechnet hat. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 14 Abs. 2 RVG nicht den Fall im Sinn, dass der Anwalt die Höhe der ihm angefallenen, aber nicht von ihm abgerechneten Rahmengebühr bestreitet.

Voraussetzungen für die Einholung des Gutachtens

Richtig dürfte vielmehr sein, dass der Anwalt dem Mandanten eine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Kostenberechnung für seine außergerichtliche Tätigkeit erteilt und dabei auch die insoweit erhaltenen Vorschüsse abrechnet. Ist der Mandant mit der Höhe der abgerechneten Rahmengebühr einverstanden, fehlt es an der für die Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG erforderlichen Voraussetzung. Hat der Anwalt die Rahmengebühr erst einmal abgerechnet, so kann er wohl selbst kaum deren Höhe bestreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mandant mit der abgerechneten Rahmengebühr einverstanden ist. Mir fällt also bei der vorliegenden Lage des Rechtsstreits kein Sachverhalt ein, bei dem die Bek...

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