Einwand der Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Wäre der Anwalt des Gläubigers im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden, so würde der Gläubiger diesem nur die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 10 EUR schulden (siehe § 44 S. 2 RVG).

Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass der Schuldner gleichwohl einem Schadensersatzanspruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung – hier der 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG – ausgesetzt wäre. Gem. § 9 S. 1 BerHG hat der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt nämlich gegen den ersatzpflichtigen Gegner einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Dieser Ersatzanspruch geht gem. § 9 S. 2 BerHG auf den Anwalt über. Dieser gesetzliche Forderungsübergang betrifft somit Gebühren und Auslagen, die dem Rechtsuchenden selbst in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden sind. Der Ersatz fiktiver Kosten hat jedoch seine Grundlage in der Absicht des Gesetzgebers, den Gegner des Rechtsuchenden durch die Beratungshilfe nicht zu begünstigen, siehe Hansens JurBüro 1986, 339, 349. Folglich hätte der Schuldner die gesetzliche Vergütung – hier eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG – auch dann zu ersetzen, wenn der Anwalt des Gläubigers im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewesen wäre. Daneben hätte der Schuldner allerdings dem Beratungshilfe gewährenden Anwalt bzw. dem Gläubiger selbst die Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2500 VV RVG i.H.v. 10 EUR netto nicht zu ersetzen.

Zur Anrechnung von Zahlungen – des ersatzpflichtigen Gegners – auf die Beratungshilfe-Vergütung des Anwalts siehe OLG Celle RVGreport 2011, 134 (Hansens).

Exkurs: Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

Solche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nur ausnahmsweise zu prüfen und zu berücksichtigen. Hierzu gehören etwa

die Einrede der Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs, wenn diese Frage einfach zu klären ist, so BGH RVGreport 2006, 233 (Hansens);
der Einwand der Erfüllung im Zusammenhang mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr (siehe § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG), so BGH RVGreport 2011, 66 (Hansens).

Demgegenüber sind andere materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, z.B.:

Die erstattungsberechtigte Partei habe ihren Prozessbevollmächtigten nicht beauftragt.
Der anwaltliche Dienstvertrag sei nichtig, weil der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstoßen hat, so BGH RVGreport 2007, 110 (Hansens) = NJW-RR 2007, 422.
Der gegnerische Prozessbevollmächtigte sei als Syndikusanwalt tätig gewesen mit der Folge, dass der Anwaltsvertrag nichtig sei (siehe § 46 Abs. 1 BRAO); a.A. OLG Koblenz RVGreport 2008, 70 (Hansens).
Der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei habe dieser gegenüber auf seinen Vergütungsanspruch verzichtet.
Der erstattungsberechtigten Partei stehe gegen ihren Prozessbevollmächtigten ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechtvertretung zu, mit dem diese gegen den Vergütungsanspruch aufgerechnet habe.
Die erstattungsberechtigte Partei habe gegen ihren Prozessbevollmächtigen einen Schadensersatzanspruch, weil ihr Anwalt sie nicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO auf die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert hingewiesen habe, so OLG Saarbrücken, Beschl. v. 2.3.2011 – 9 W 17/11 – RVGreport 2011, Heft 6.

Heinz Hansens

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