Europäisches Zivilrecht

EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

Am 20. März 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in Kraft getreten, mit der ab dem 1. März 2013 Busfahrgästen bestimmte Mindestrechte gewährt werden (ABl L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

Die Verordnung gilt für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten für nicht näher bestimmte Gruppen von Fahrgästen, bei denen der Abfahrts- oder Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt (Artikel 2 Abs. 1), und enthält u.a. Vorschriften über die Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen (Kapitel II), die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität (Kapitel III) und die Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung (Kapitel IV).

Bei Tod oder Körperverletzung von Fahrgästen und bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck haben die Fahrgäste (bzw. im Todesfall Personen, für die der Fahrgast kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre) Anspruch auf Entschädigung nach den nationalen Rechtsvorschriften (Artikel 7 Abs. 1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. Darin vorgesehene Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck dürfen pro Schadensfall nicht weniger als 220.000 EUR je Fahrgast und nicht weniger als 1.200 EUR pro Gepäckstück betragen (Artikel 7 Abs. 2).

Wird eine Fahrt annulliert, verzögert sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten oder ist der Linienverkehrsdienst überbucht, so muss der Beförderer dem Fahrgast nach dessen Wahl entweder zum frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung der Fahrt oder die Erstattung des Fahrpreises und ggf. zum frühest möglichen Zeitpunkt die kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum Abfahrtsort anbieten (Artikel 19 Abs. 1). Bietet der Beförderer die in Artikel 19 Abs. 1 vorgesehene Auswahl nicht an, so hat der Fahrgast neben der Erstattung des Fahrpreises einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung zu zahlen (Artikel 19 Abs. 2). Bei Annullierung einer Fahrt sowie einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden muss der Beförderer dem Fahrgast kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung anbieten, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. Erforderlichenfalls hat der Beförderer die Kosten für ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit zu tragen, wobei der Beförderer die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast auf 80 EUR pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken darf (Artikel 21).

Fahrerlaubnisrecht

Onlineantrag Punkteauskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR)

Seit dem 2. Mai 2011 kann ein Antrag auf Auskunft über den Punktestand im VZR auch online gestellt werden, sofern der Antragsteller über einen neuen Personalausweis im Scheckkartenformat (Ausstellungsdatum ab 1. November 2010) verfügt. Einzelheiten hierzu können der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) entnommen werden (www.kba.de).

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Onlineantrag sind durch die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl I, S. 650) geschaffen worden. Nach § 1 dieser Verordnung wird abweichend von § 64 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl I, S. 1346) als Identitätsnachweis anerkannt.

Zwangsvollstreckungsrecht

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011

Das Bundesministerium der Justiz hat in der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011) vom 9. Mai 2011 die ab 1. Juli 2011 geltenden Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Abs. 2a S. 2 ZPO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, S. 825). Danach steigt der Pfändungsfreibetrag für Arbeitskommen nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO von 985,15 auf 1.028,89 EUR monatlich. Die Bekanntmachung kann auf der Homepage des Bundesjustizministeriums unter folgendem Link eingesehen werden: http://bundesrecht.juris.de/pf_ndfreigrbek_2011/.

RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin

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