… Die Bekl. ist nicht verpflichtet, die zwischen den Parteien bis zum 31.7.2018 bestandene Krankheitskostenvollversicherung in den Tarifen V und E sowie die bis zum 31.7.2018 bestandene Krankentagegeldversicherung, … ohne Risikozuschlag fortzuführen, da die Pflicht der Kl. zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zum 31.3.2019 entfallen ist und die Kl. nicht binnen drei Monaten den Wegfall dieser Voraussetzung für die große Anwartschaft gemäß § 4 Nr. 1 S. 1 AWG bei der Bekl. angezeigt hat. Gemäß § 4 Nr. 6 S. 1 AWG ist die Bekl. daher berechtigt, das Aufleben des ursprünglichen Versicherungsschutzes von der Vereinbarung neuer Risikozuschläge, Wartezeiten oder Leistungsausschüssen abhängig zu machen.

1. Unstreitig bezog die Kl. im Zeitraum vom 1.8.2018 bis 31.9.2019 Arbeitslosengeld und war in diesem Zeitraum kraft Gesetzes, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Ausweislich des Antrages der Kl. auf Abschluss der streitgegenständlichen großen Anwartschaftsversicherung vom 31.7.2018 war dies, d.h. die gesetzliche Krankenversicherungspflicht der Kl. wegen Arbeitslosigkeit, der Grund für den Abschluss der Anwartschaftsversicherung. Dieser Grund (gesetzliche Krankenversicherungspflicht der Kl. wegen Arbeitslosigkeit) ist unstreitig zum 1.4.2019 weggefallen. Seitdem ist die Kl., was ebenfalls unstreitig ist, zwar weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Dies ist jedoch nicht mehr dem Umstand der (vormaligen) Arbeitslosigkeit geschuldet, sondern die Folge der vom Gesetzgeber in § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V getroffenen Regelung. Denn nach dieser Regelung wird für Personen, deren Versicherungspflicht endet (vgl. § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V), der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Einen solchen Nachweis hat die Kl. unstreitig bislang nicht erbracht, so dass sie aufgrund dieser gesetzlichen Regelung – nicht hingegen wegen Arbeitslosigkeit und einer deshalb aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V folgenden Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – weiterhin gesetzlich krankenversichert ist. Entgegen der Auffassung der Kl. ist sie somit aber nicht "aufgrund einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit", wie … im Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen großen Anwartschaftsversicherung als Anwartschaftsgrund von den Parteien jedoch zugrunde gelegt, sondern aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V weiterhin gesetzlich krankenversichert.

Dass es sich hierbei gerade nicht um eine der Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gleichzustellende Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Norm des § 188 Abs. 4 SGB V selbst wie auch unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks sowie ihrer systematischen Stellung. Mit der Regelung in § 188 Abs. 4 SGB V will der Gesetzgeber verhindern, dass ein "versicherungsloser" Zustand eintritt. Verlangt wird für die Wirksamkeit des Austritts einer Person, deren Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet (vgl. § 188 Abs. 1 S. 1 SGB V), daher, dass das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dabei stellte § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V gerade frei, ob die anderweitige Absicherung in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht Eine Pflicht des zur Versicherung in der gesetzlichen Versicherung enthält diese Regelung also nicht, sondern stellt es dem Mitglied letztlich frei, dass es sich anderweitig, also durch eine private Krankheitskostenvollversicherung, im Krankheitsfall absichert. Die Überschrift der Norm des § 188 SGB V lautet zudem auch "Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft". Schließlich ergibt sich dieses, hier vom Gericht zugrunde gelegte Verständnis, auch aus der Systematik der Norm selbst. Denn gemäß § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V adressiert diese Norm ausdrücklich gerade die Personen, deren Versicherungspflicht endet. Im Übrigen würde bei einem Verständnis, wie es die Kl. zugrunde legen möchte, die Regelung des § 4 Nr. 1 S. 1 AWG letztlich in Leere laufen, weil die dreimonatige Frist zur Anzeige des Wegfalls der Voraussetzung für die Anwartschaft überhaupt nie im Verhältnis zur Bekl. in Gang gesetzt werden könnte, wenn die Kl. eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall mit der Begründung nicht nachweist, dass die Bekl. ihr den vormaligen privaten Versicherungsschutz nicht ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag bereit sei zu gewähren, auch keinen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist und daher gemäß § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V nicht wirksam aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten kann.

2. Die Kl. hat der Bekl. den Wegfall ihrer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit nicht gemäß § 4 N...

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