Die Kl. unterhält bei der Bekl. seit 2011 eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der BUV zugrunde liegen. Sie lauten auszugsweise:

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.

Befristetes Anerkenntnis

2.5.3 Grundsätzlich sprechen wir kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten in Textform aussprechen.

Die Kl. stellte am 6.7.2015 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen, den sie mit einem seit Anfang 2013 bestehenden Bandscheibenvorfall begründete. Die Bekl. holte verschiedene Auskünfte von der Kl. und dem behandelnden Arzt ein. In einem von ihr eingeholten Gutachten vom 30.9.2016 stellte der Sachverständige eine vom 1.7.2015 bis zum 29.2.2016 bestehende Berufsunfähigkeit fest. Die Bekl. erkannte mit Schreiben vom 25.10.2016 ihre Leistungspflicht befristet für diesen Zeitraum mit der Begründung an, dass gemäß dem von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachten ab dem 1.3.2016 wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliege. Eine Kopie des Gutachtens lag diesem Schreiben bei. Die Kl. ist seit dem 1.3.2016 wieder als medizinische Fachangestellte in Vollzeit tätig.

Mit der Klage verlangt die Kl. – soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse – die Zahlung von Versicherungsleistungen sowie Beitragsrückerstattungen in Höhe von 39.610,45 EUR nebst gestaffelten Zinsen und die Feststellung des Anspruchs auf Überschussbeteiligung.

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