Die Parteien streiten um die Frage der Leistungspflicht der Bekl. aus einer Unfallversicherung.

Der Kl. hielt bei der Bekl. eine Vermögenssicherungspolice in die ein Unfallversicherungsvertrag eingeschlossen war. Dem Vertrag lagen die AUB 2016 zugrunde.

In Ziff. 5 der AUB 2016 heißt es:

Zitat

5.1 Ausgeschlossene Unfälle Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen … Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

– Alkoholkonsum, …

Beispiele: Die versicherte Person …

– kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. …

Der Kl. erlitt am 4.8.2017 mit seinem Kraftrad einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr mit seinem Kraftrad zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 00.30 Uhr und 4:30 Uhr die B … von H … kommend in Richtung L … , als er in einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und sich auf dem angrenzenden Feld überschlug. Nachdem er gegen 4:30 Uhr dort aufgefunden wurde, wurde durch die hinzugezogene Polizei um 5:12 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 0,53 mg/l (= BAK-Wert 1,06 ‰) ergab. Eine weitere Blutentnahme zur Vorbereitung einer Operation wurde um 5:44 Uhr im Klinikum G durchgeführt und ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 ‰.

Die zulässige Berufung des Kl. bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg …

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