In der vor dem VG Augsburg geführten Verwaltungsstreitsache hatte die Prozessbevollmächtigte einer Partei als Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 11 RVG gegen den Antragsgegner, ihren früheren Mandanten, beantragt. Dieser hatte geltend gemacht, er habe der Rechtsanwältin keine schriftliche Vollmacht erteilt. Die hierzu gehörte Rechtsanwältin hat dies nicht bestritten, jedoch vorgetragen, der Antragsgegner habe gewissermaßen durch einen Boten die Erteilung der Prozessvollmacht gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, die Vollmacht sei mündlich erteilt worden. Außerdem stelle der Einwand des Antragsgegners ein widersprüchliches Verhalten dar.

Der mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG Augsburg hat die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt. Den Antrag der Rechtsanwältin auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) hat das VG Augsburg zurückgewiesen. Hiergegen hat die Rechtsanwältin Beschwerde eingelegt, die der Bay. VGH zurückgewiesen hat. Außerdem hat der Bay. VGH der Rechtsanwältin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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