Zitat

[1] … .Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vergütungsanspruch der Antragstellerin für die Vertretung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nicht festzusetzen war.

[2] Allerdings steht der Festsetzung eines Vergütungsanspruchs bereits die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Regelung verfolgt den Zweck, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger vertragsrechtlicher oder haftungsrechtlicher Einwendungen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu belasten. Stellen sich bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs solche zivilrechtlichen Fragen, ist der Anwalt darauf zu verweisen, seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (BayVGH, B. v. 30.1.2008 – 10 C 07.2676 – juris Rn 7 m.w.N, AGS 2008, 350). So liegt der Fall auch hier, weil der Antragsgegner mit dem Einwand, er habe die Antragstellerin nicht bevollmächtigt, einen außergebührenrechtlichen Einwand erhoben hat (in diesem Sinne v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1.9.2021, RVG § 11 Rn 58; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn 138; BayVGH, B. v. 30.1.2008 – 10 C 07.2676 – juris Rn 7; B. v. 2.4.2009 – 13 M 09.322 – juris Rn 14; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 3.5.2020 – OVG 3 K 135/20 – juris Rn 5, RVGreport 2020, 335 (Hansens); a.A. ohne Begründung OLG Saarbrücken, B. v. 12.3.2009 – 9 WF 33/09 – juris Rn 8, AGS 2009, 490 = RVGreport 2009, 381 (Ders.) – “doppelrelevante Tatsache').

[3] Für die Rechtsfolge des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dabei nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung offensichtlich haltlos ist (BayVGH, B. v. 30.1.2008 – 10 C 07.2693 – juris Rn 4 m.w.N., AGS 2008, 350). Dies ist vorliegend – entgegen der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.2.2022 geäußerten Auffassung – nicht der Fall, da auch die Antragstellerin nicht bestreitet, dass der Antragsgegner ihr selbst keine schriftliche Vollmacht erteilt hat. Ob ihre weiteren Ausführungen zu einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht (durch einen Boten), zu einer mündlich erteilten Vollmacht oder zu einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners durchgreifen, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.

[4] Mit der auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG gestützten Zurückweisung der Beschwerde ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den geltend gemachten Vergütungsanspruch verbunden. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, den von ihr behaupteten Anspruch in einem Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn 125 m.w.N.).

[5] Die von der Antragstellerin angeregte Zurückverweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht war nach alledem nicht veranlasst.

[6] Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 6 RVG.

[7] Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) und eine streitwertunabhängige Gebühren nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 5502 KV anfällt. …

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