Am 23.4.2021 ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite v. 22.4.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 802). Durch das Gesetz wird eine bundesweit verbindliche "Corona-Notbremse" im Bundesinfektionsschutzgesetz eingeführt: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Die Maßnahmen umfassen u.a. Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr und Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Ausnahmetatbestände, z.B. für das Einkaufen mit Terminvergabe. Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend, ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten. Die Maßnahmen sind bis zum 30.6.2021 befristet.

Quelle: Bundesrat KOMPAKT v. 22.4.2021 – www.bundesrat.de

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 5/2021, S. 242

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