"… Den Kl. als gesetzlichen Erben der VN steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Leistung von Pflege-Tagegeld auch für den rückwirkend geltend gemachten Zeitraum ab dem 1.4.2013 i.H.v. insgesamt 30,508,58 EUR zu."

Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entsteht gem. Ziff. 1.3 Abs. 1 der AVB mit dem Antrag auf Leistungen, frühestens jedoch mit Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn bei der versicherten Person Schwerst-Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) i.S.v. Ziff. 1.2 der AVB vorliegt.

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Versicherungsfall im vorliegenden Fall am 1.4.2013 eintrat. Unstreitig ist es auch, dass der Versicherungsfall erstmals im Februar 2015 durch den Kl. zu 1) für die frühere Kl. angemeldet wurde und die Bekl. den Versicherungsfall ab dem 1.2.2015 anerkannte.

Die Versagung von Versicherungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1.4.2013 erfolgte indes zu Unrecht. Die Bekl. kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelung in Ziff. 1.3 Abs. 2 S. 1 der AVB berufen.

Dies beruht allerdings nicht etwa darauf, dass es sich bei der Klausel um eine unwirksame “verhüllte Obliegenheit' handelt, wie die Kl. meinen. Vielmehr handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Die Klausel ist im Wesentlichen vergleichbar mit einer Klausel aus den Bedingungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (§ 1 (3) S. 2 BB-BUZ), über die der BGH in seinem Urt. v. 2.11.1994 (NJW 1995, 598) zu entscheiden hatte. Diese lautete: “Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige (§ 4) später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige.'

Der BGH hat hierzu ausgeführt, diese Klausel begründe keine Obliegenheit des VN, sondern bestimme eine Ausschlussfrist. Die Befristung der Geltendmachung oder Anmeldung versicherungsrechtlicher Ansprüche in Versicherungsbedingungen bezwecke grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des VR. Der VR verspreche für den Zeitraum, der der Anzeige vorausgehe, Versicherungsleistungen nur in dem aus der Klausel sich ergebenden zeitlichen Rahmen. Die Versäumung der Anzeigefrist habe zwar – so der BGH – nicht den vollständigen Anspruchsverlust zur Folge, der VN verliere aber im Fall der Versäumung der Frist Ansprüche, die in der Zeit zwischen dem Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten sei, und dem Beginn des Anzeigemonats lägen, während Ansprüche für die Zukunft unberührt blieben. Der Zweck der Fristbestimmung liege darin, dem VR eine zeitnahe Prüfung und zuverlässige Feststellung des angezeigten Eintritts des Versicherungsfalles zu ermöglichen und ihm alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen; dies vor dem Hintergrund, dass es um die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten gehe, die im Laufe der Zeit erheblichen Änderungen unterworfen sein könnten. Es stehe also bei der vorliegenden fristgebundenen Ausschlussregelung, so der BGH, nicht die Begründung einer Verhaltensnorm für den VN im Vordergrund, sondern das Ziel, für solche vor Fristablauf entstandenen Ansprüche grundsätzlich nicht einstehen zu müssen. Dieses Ziel wäre durch die Begründung einer Obliegenheit des VN nicht zu erreichen, da insoweit auch eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheiten den VR nicht zuverlässig von seiner Leistungspflicht befreien könne.

Aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit der Klauseln sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auf die Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1994, 166) können sich die Kl. hingegen nicht mit Erfolg berufen. Dem dortigen Rechtsstreit lag eine unfallversicherungsrechtliche Klausel aus den AUB 61 zugrunde, die hinsichtlich der darin enthaltenen Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeigepflicht in den aktualisierten AUB 88 ausdrücklich – und wie hier nicht – als Obliegenheit ausgestaltet war. Insbesondere diesen Umstand hatte das OLG Hamm als maßgeblich für seine Beurteilung angesehen.

Die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls erfolgte jedoch unverschuldet i.S.d. Ziff. 1.3 Abs. 2 S. 2 der AVB.

Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls ist grundsätzlich vom VN zu erfüllen, § 30 VVG. Die frühere Kl. hat die Anzeige des Versicherungsfalls unverschuldet unterlassen. Die Kl. haben hierzu vorgetragen, dass die frühere Kl. aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Schlaganfalls zur Meldung des Versicherungsfalls ebenso wenig in der Lage war wie dazu, den Kl. zu 1) über das Bestehen der Streitgegenständlichen Versicherung zu informieren. Dies hat die Bekl. zwar im Termin vom 29.11.2018 mit Nichtwissen bestritten, das Bestreiten ist jedoch unzureichend sowie auch unzulässig. Denn nach eigenem Vortrag der Bekl. lag die Pflegebedürftigkeit der früheren Kl. von Anfang an auf der Hand. Wenn deren Pflegebedürftigkeit jedoch offenkundig war sowie – im Kontext...

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