Der u.a. für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH hat am 23.4.2020 entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst. Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht sei im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis sei angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen müsse. Im entschiedenen Fall stürzte ein Bundeswehroffizier bei einer Mountain-Bike-Tour über einen Stacheldraht, der über einen unbefestigten Feldweg einer Gemeinde gespannt war und mit dem die Einfahrt von Kraftfahrzeugen neben einem Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) verhindert werden sollte. Infolge des Sturzes ist der Radfahrer unterhalb des vierten Halbwirbels querschnittsgelähmt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 042/2020 v. 23.4.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge