Mit Beschl. v. 7.4.2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragssteller hielt die Verbote Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend seien, aber nicht unzumutbar. Es erscheine nicht untragbar, die genannten Aktivitäten vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet sei. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wögen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen sei.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 23/2020 v. 8.4.2020

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