Die Kl. nimmt die Bekl. auf Gewährung von Rechtsschutz für ein Verfahren gegen die C.L. AG wegen Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch.

Die Kl. unterhält bei der A.L. Versicherungs AG, die später von der I. Versicherung übernommen wurde, eine Rechtsschutzversicherung. Diese sieht eine Leistungspflicht u.a. für Rechtsschutz im Vertragsrecht vor. In den in den Vertrag einbezogenen AVB ist folgendes bestimmt:

"… § 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) in einem der Fälle des § 2a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder"

b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. […] Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(1) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gem. Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. …“

Bei der Bekl. handelt es sich um das von der I. Versicherung beauftragte Schadensabwicklungsunternehmen.

Die Kl. unterhielt ab dem 1.12.2011 bei der C.L. AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Police heißt es:

Zitat

"Vom Versicherungsschutz für Berufsunfähigkeit ist die nachfolgende aufgeführte Funktionsstörung/Erkrankung sowie alle Folgen und Komplikationen ausgeschlossen:"

Psychische und psychosomatische Erkrankungen. Treten nach Beginn des Versicherungsschutzes ein Morbus Alzheimer, Morbus Parkinson oder eine Demenz auf, besteht hierfür jedoch Versicherungsschutz. …“

Im Jahr 2017 erkrankte die als selbstständige Malerin tätige Kl. Ab dem 17.8.2017 war sie infolge depressiver Störungen, Angstzuständen, Panikattacken sowie Alkoholmissbrauch arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Mit der Behauptung, ihr stünden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu, da infolge ihrer Erkrankung ab Februar 2018 eine Berufsunfähigkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen vorliege, will die Kl. die C.L. AG auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab Februar 2018 i.H.v. monatlich 1.500 EUR in Anspruch nehmen. Für dieses Vorgehen begehrt die Kl. von der Bekl. am 10.9.2018 Deckungsschutz.

Die Bekl. lehnte nach Anforderung von Unterlagen am 26.11.2018 ihre Eintrittspflicht mangels Erfolgsaussichten ab und verwies auf die Möglichkeit eines Stichentscheids. Mit dem als Stichentscheid bezeichneten Schreiben vom 11.1.2019 verpflichtete der Prozessbevollmächtigte der Kl. die Bekl. zur Erteilung von Deckungsschutz.

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