Vergeht zwischen dem Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz und der Übersendung der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen, muss der Rechtsschutzversicherer Deckung aufgrund verspäteter Ablehnung gewähren.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Itzehoe, Urt. v. 2.8.2019 – 3 O 41/19
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