"… II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der gem. § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist vorliegend deshalb zu erwägen, weil die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten zu mindestens zu erwarten ist, auch wenn das Gericht zunächst von der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Bereits der bisherige Verfahrensablauf zeigt, dass für das Bestreiten des Betr., er habe dem Polizeibeamten PK S gegenüber gesagt, gelegentlich “ein Tütchen zu rauchen', u.a. seine protokollierte Angabe im Rahmen der Blutentnahme spricht. Dort wurde ein vorheriger Konsum generell verneint. Ob und inwieweit dann seine Einlassung, er habe lediglich Hanföl konsumiert, das keine berauschenden Wirkungen erzeuge, zutrifft, bedarf dann einer umfassenden Würdigung ggf. auch unter Hinzuziehung des Sachverständigen im Hinblick auf die Frage, ob die Blutwerte auf den Konsum von Hanföl hindeuten können. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer späteren Auseinandersetzung damit, war bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO erforderlich."

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 464, 467 StPO.“

zfs 5/2020, S. 294

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