1) Wird einer Reparaturwerkstatt ein konkreter, eingeschränkter Reparaturauftrag erteilt, ist sie nicht verpflichtet, sämtliche Teile des zu reparierenden Kfz, an dem sie ihre Werkleistung zu erbringen hat, ohne erweiterten Reparaturauftrag zu überprüfen.
2) Erkennt oder kann die sachkundige Werkstatt bei der Reparatur einen über den Reparaturauftrag hinausgehenden, die Betriebssicherheit des Kfz beeinträchtigenden Mangel erkennen, besteht gegenüber dem Kunden eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels herbeiführen kann.
(Leitsätze der Schriftleitung)
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