"… Die Kl. hat lediglich einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe von 680,90 EUR aus der Teilkaskoversicherung."

Die Voraussetzungen für das Eintreten der Teilkaskoversicherung sind nicht erfüllt, soweit es sich um den Vandalismusschaden handelt, der im Zusammenhang mit der erfolgreichen Entwendung von Gegenständen an dem Pkw verursacht wurde. Beschädigungen eines Pkw, die durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführt werden, sind vom VR im Rahmen einer abgeschlossenen Teilversicherung nicht erstattungsfähig. Die Schäden müssen nämlich adäquat-kausal auf dem Entwendungsvorgang selbst beruhen. Sie dürfen darüber hinaus aber auch nicht aus sonstigen Motiven des Täters – wie beispielsweise aus Zerstörungswut – verursacht worden sein.

Zwar stehen die Beschädigungen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Entwendung der Außenspiegel, Wischer und Antenne des klägerischen Fahrzeugs. Die durch die Diebstahlshandlung selbst verursachten Schäden wurden durch die Bekl. im Wesentlichen beglichen. Ebenso gilt das für die eventuellen Glasschäden. Dass es sich bei den mit der Klage nunmehr noch geltend gemachten Schadenspositionen um solche handelt, die durch den Dieb verursacht wurden, um den Diebstahl zu ermöglichen, oder die in einem derartigen Zusammenhang mit der Entwendung stehen, dass sie regelmäßig bei der Durchführung des Diebstahls auftreten, ist weder dargetan, noch ist dies ersichtlich. Kratzer im Lack und Einbeulungen finden sich im gesamten Fahrzeugbereich, ebenso diverse Verkratzungen in den Scheiben. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschädigungen lediglich anlässlich des Einbruchsdiebstahls vorgenommen wurden und es sich mithin um so genannte Vandalismusschäden handelt.

Der Ersatz der weiter geltend gemachten Glasschäden kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Glasbruchs in Frage. Glasbruch setzt den Bruch des Glases voraus, oberflächliche Beschädigungen wie Kratzer und Trübungen werden davon nicht erfasst (vergleiche Prölss/Martin-Knappmann, AKB 2008, A.2.2, Rn 53). Damit kann die Kl. keine Versicherungsleistungen im Hinblick auf die beschädigte Windschutzscheibe geltend machen.

Die Parteien, insbesondere die Bekl., sind auch nicht in dem Umfang wie von dem LG angenommen an die Feststellungen in dem Schlichtungsverfahren gemäß A.2.10 AKB der Bekl. gebunden. Nach dieser Regelung entscheidet ein Sachverständigenausschuss bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten. Allein der Umstand, dass die Bekl. die Auffassung vertritt, dass bestimmte Schadenspositionen nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind, und damit zu einem niedrigeren Betrag kommt als die Kl., rechtfertigt an sich nicht die Einholung einer Entscheidung durch den Sachverständigenausschuss, der für die Parteien bindend ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass es sich um den Streit über die Höhe des Schadens handelt, der bedingungsgemäß bei der Bekl. versichert ist. Die Entscheidung eines Ausschusses kann nicht darüber hinausgehen. Insofern entfaltet die Entscheidung des Ausschusses insoweit keine Bindungswirkung, zumal das Missverständnis offenkundig ist, was aber die Verbindlichkeit der Feststellungen des Sachverständigenausschusses im Übrigen hinsichtlich des Entwendungsschadens nicht ausschließt (vergleiche insoweit BGH, VersR 1989, 395).

In dem Schadensgutachten hat der Sachverständige Q … , der von der Kl. für den Ausschuss benannt worden ist, einen Betrag in Höhe von 3.426,15 EUR brutto errechnet, der nach seiner Auffassung den Teilkaskoschaden Diebstahl und Glasbruch abdeckt, wobei allerdings die Positionen “Frontscheibe, Klebesatz, Schlussleuchte L und R' und der anteilige Arbeitseinsatz aus den obengenannten Gründen keine Berücksichtigung finden konnten. Dass diese Kosten eine Änderung erfahren haben, die plausibel erscheint, ist weder dargetan noch ersichtlich. Demgemäß verbleibt es bei der Bindungswirkung nur hinsichtlich der Teile des Gutachtens, die von der Teilkaskoversicherung der Bekl. erfasst sind.

Die Beteiligten des Ausschusses sind fehlerhaft davon ausgegangen, dass sämtliche Kosten anlässlich des Schadensereignisses zu berücksichtigen sind. Die Bekl. wendet aber zu Unrecht ein, dass ein Streit über die einzelnen Schadenspositionen in Bezug auf ihre Höhe zu dem Zeitpunkt noch gar nicht entstanden war, da sie sich hierzu gar nicht geäußert hat. Erst nach Durchführung des Schiedsverfahrens teilte sie der Kl. mit, geringere Beträge anzusetzen hinsichtlich der Positionen, die sie nunmehr zu erstatten gedachte, ohne dies zunächst weiter zu erläutern, für welche Positionen die Erstattung erfolgen sollte, und überwies den entsprechenden Betrag. Insofern indiziert dieses Verhalten doch eine Meinungsverschiedenheit.

Ihr wäre es unschwer möglich gewesen, sich insofern gegenüber der Kl. vor dem Schiedsverfahren zu offenbaren, dass sie mi...

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