Ein besonderes Prognoseproblem stellt sich, wenn bei einem Haushaltsführungsschaden ein Dauerschaden eingetreten ist. Hier stellt sich die Frage, wie lange eine solche Rente zu zahlen ist. Zum Teil befristet die Rechtsprechung die Rentenzahlung auf die Vollendung des 75. Lebensjahres.[35]

Das OLG Düsseldorf[36] sowie das OLG Köln[37] betonen dagegen, dass die Zubilligung einer befristeten bzw. unbefristeten Rente von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden muss. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es immer mehr ältere Leute gibt, die auch weit über die Vollendung des 75. Lebensjahres einen eigenständigen Haushalt führen. Andererseits sind jedoch auch viele Menschen in diesem Alter pflegebedürftig.

Der BGH hatte in der Entscheidung vom 14.2.1995[38] darauf hingewiesen, dass es nicht zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehört, dass sich alte Menschen von einem bestimmten Alter an in eine Heimbetreuung begeben müssen. Die Frage, wie sich das Schicksal des Verletzten ohne den Unfall insbesondere auf die Notwendigkeit einer Heimbetreuung gestaltet hätte, setzt regelmäßig ärztliches Fachwissen voraus. Zur Beurteilung dieser Frage muss daher regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Liegen beim Verletzten bereits erhebliche Vorschäden vor, welche sich auf die Haushaltsführung auswirken, dürfte eine Begrenzung auf das 75. Lebensjahr nahe liegen. Bei einem jungen Geschädigten, bei dem noch keine Verschleißerscheinungen oder Gebrechen vorliegen, spricht dagegen vieles dafür, eine zeitliche unbegrenzte Rente zuzusprechen. Zu beachten ist, dass die Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Geschädigte auch ohne den Unfall den Haushalt nicht mehr hätte führen können, den Schädiger trifft.[39]

[35] BGH v. 7.5.1974 – VI ZR 10/73 – NJW 1974, 1651; OLG Brandenburg v. 20.5.2010 – 12 U 113/09 – BeckRS 2010, 13987; OLG Frankfurt v. 14.7.1981 – 12 U 65/80 – VersR 1982, 981 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 8.6.1982 – VI ZR 206/81).
[36] OLG Düsseldorf v. 18.9.2006 – 1 W 53/06 – BeckRS 2008, 4698.
[37] OLG Köln v. 12.12.2014 – 19 U 39/14 – BeckRS 2015, 10250 = NZV 2015, 505 (nur Ls.).
[38] BGH v. 14.2.1995 – VI ZR 104/94 – NZV 1995, 230.
[39] BGH v. 14.2.1995 – VI ZR 104/94 – NZV 1995, 230.

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