Eine Mitursächlichkeit,[8] und sei es auch nur i.S.e. Auslösers neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit grundsätzlich haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich.[9]
Eine Ausnahme gilt, wenn feststeht, dass der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat (abgrenzbare Teilkausalität).[10] Erforderlich ist, dass sich der Schadensbeitrag der schädigenden Handlung einwandfrei von dem anderen Schadensbeitrag – etwa einer Vorschädigung des Verletzten – abgrenzen und damit der Haftungsanteil des Täters bestimmen lässt.[11] Andernfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht für den gesamten Schaden, auch wenn dieser durch andere, schicksalhafte Umstände wesentlich mitverursacht worden ist.[12]
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