Führt eine Ursache (z.B. Verkehrsunfall) den Erfolg herbei und verhindert damit, dass eine andere – auch hypothetisch zu betrachtende – Kausalkette (z.B. schwere Erkrankung, konjunktureller Arbeitsplatzverlust) sich ganz oder teilweise früher oder später auswirkt, kann die Ersatzpflicht gemindert oder ausgeschlossen sein.[14] Soweit insbesondere Erwerbsschäden, Heilkostenbedarf und vermehrte Bedürfnisse infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung bzw. Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären (sog. Reserveursache), ist die Schadenersatzpflicht auf diejenigen Nachteile beschränkt, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind.[15]
In diesem Fall ist der Schaden dem Schädiger nicht bzw. nur teilweise zuzurechnen. Ist eine Schadensanlage vorhanden, die zum gleichen Schaden geführt hätte, so ist die Schadenersatzpflicht auf diejenigen Nachteile beschränkt, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind.[16] Aus Schädigersicht stellt sich jedoch das Problem, dass die Beweislast für den späteren Eintritt des Schadens beim Schädiger liegt. Diesen Beweis wird der Schädiger häufig nicht führen können.
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