
Nach der für das Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ursächlich für das Unfallereignis und dessen Folgen. Im Haftungsrecht ist entscheidend, ob es auch ohne Unfall zu dieser gesundheitlichen Entwicklung gekommen wäre.[3] Der Schädiger haftet auch dann, wenn der Unfall der letzte Tropfen gewesen ist, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat.[4] Der BGH[5] betont in ständiger Rechtsprechung, dass ein Schädiger keinen Anspruch darauf hat, auf einen gesunden Geschädigten zu treffen. Von daher wird man die Kausalität des schädigenden Ereignisses für den eingetretenen Schaden regelmäßig nicht in Abrede stellen können.
Den Schädiger entlastet nicht, wenn er auf eine unfallfremde Schadensanfälligkeit eines Unfallbeteiligten trifft, die den Schadenseintritt erleichtert oder vergrößert.[6] Die Einstandspflicht trifft den Schädiger auch dann, wenn der Schaden auf einem Zusammentreffen körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen