Grundsätzlich ist der Geschädigte beweispflichtig dafür, dass überhaupt und dann in welcher Höhe ihm in Folge eines Schadensfalls ein Erwerbsschaden entstanden ist. Hierfür kommt ihm, wenn er den Schadensgrund bewiesen hat, die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute.[23] Nach § 252 S. 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, der "nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge" oder "nach den besonderen Umständen" mit "Wahrscheinlichkeit" erwartet werden konnte. Die Vorschrift begründet eine (widerlegliche) Vermutung dafür, dass die Dinge ohne den Unfall den gewöhnlichen (üblichen) Verlauf genommen hätten.[24]

Dem Geschädigten kommt insoweit noch eine weitere Beweiserleichterung zugute. Er muss zwar die für den gewöhnlichen Verlauf der Dinge benötigten Anknüpfungstatsachen nachweisen. Insoweit greift jedoch die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO ein. § 287 ZPO verlangt im Gegensatz zu § 286 ZPO einen wesentlich geringeren Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. Hier kann sich der Richter mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.[25] Es reicht aber zur Überzeugungsbildung nicht aus, wenn nach den feststellbaren Einzeltatsachen "alles offen" bleibt.[26]

An die erforderlichen Darlegungen des Geschädigten sind nur dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, und daher nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte.[27] Einem Geschädigten, der dem Erwerbsleben bereits zur Verfügung gestanden hat bzw. dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, kann ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte, kein abstrakt geschätzter Mindestschaden zugesprochen werden.[28] Bei einer Verletzung zu einem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte seine Ausbildung weitgehend gefördert hat oder sie vor ihrem Abschluss steht, liegen angesichts der Erkennbarkeit seines Ausbildungs- und Berufsziels sowie der bisherigen Leistungen i.d.R. in der Person des Geschädigten selbst konkrete Anhaltspunkte für die Schätzung des Erwerbsschadens vor.[29]

Der Schädiger hat zu beweisen, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde wie der tatsächliche Geschehensablauf.[30] Dabei kommen auch dem beweispflichtigen Schädiger die Beweiserleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO zugute.[31] Auch dann, wenn es nicht gelingt, die hypothetische Kausalität nachzuweisen, ist im Rahmen einer Prognose bei der Ermittlung des Verdienstausfalles zu berücksichtigen, wie sich der weitere Lebensweg des Geschädigten unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen gestaltet hätte.

[23] Vgl. lediglich BGH v. 9.11.2010 – VI ZR 300/08 – NZV 2011, 241; BGH v. 24.1.1995 – VI ZR 354/93 – NJW 1995, 2227 = NZV 1995, 189.
[24] Vgl. lediglich BGH v. 17.2.1998 – VI ZR 342/96 – DAR 1995, 202 = NZV 1995, 189.
[25] BGH v. 25.4.1972 – VI ZR 134/71 – NJW 1972, 1515; OLG München v. 5.11.2010 – 10 U 2401/10 – NJW 2011, 396.
[26] OLG München v. 26.10.2012 – 10 U 4531/11 – BeckRS 2012, 22131; OLG München v. 15.9.2006 – 10 U 3622/99 – r+s 2006, 474 (Anm. Lemcke).
[27] BGH v. 12.1.2016 – VI ZR 491/14 – r+s 2016, 205.
[28] BGH v. 12.1.2016 – VI ZR 491/14 – r+s 2016, 205; BGH v. 17.1.1995 – VI ZR 62/94 – DAR 1995, 248 = NZV 1995, 217 (unter II 2 a).
[29] OLG Köln v. 9.8.2013 – 19 U 137/09 – SVR 2014, 383 (Anm. Günter).
[31] BGH v. 31.5.2016 – VI ZR 305/15 – DAR 2017, 75 = NJW 2016, 3785; BGH v. 11.11.1997 – VI ZR 376/96 – DAR 1998, 63 = NZV 1998, 65 (Anm. Heß NZV 1998, 402); OLG Hamm v. 27.8.2001 – 6 U 252/99 – NZV 2002, 171.

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