1) Bei der Kollision eines bevorrechtigten Fahrzeuges mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Vorfahrtsbereich spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen.

2) Die für einen Anscheinsbeweis erforderliche Typizität wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten vorliegt, wenn für den im Einbiegen befindlichen Wartepflichtigen das vorfahrtberechtigte Fahrzeug erkennbar war.

3) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Veranlassung, die Wartepflicht zu verletzen, kann die kritische Verkehrslage bereits vor der Vorfahrtverletzung eingetreten sein. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist dann zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 30.12.2019 – 13 S 66/19

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