Der Bekl. mietete bei der Kl. am 11.9.2016 einen Pkw Marke 1 Typ 1, amtl. Kennzeichen … Im Mietvertrag Anlage K 1) vereinbarten die Parteien eine Haftungsfreistellung zugunsten des Bekl. für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 EUR pro Schadenfall. Nach I 2. der in den Mietvertrag einbezogenen AGB ist die Kl., sofern der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Am 14.9.2016 gegen 18:15 Uhr verursachte der Bekl. einen Schaden am Mietfahrzeug. Er befuhr die BAB A … aus Richtung Stadt 1 kommend in Richtung Stadt 2. Auf dem Rücksitz des Fahrzeugs befanden sich die beiden damals acht bzw. neun Jahre alten Kinder des Bekl. In Höhe der Abfahrt Stadt 3 wechselte er von der linken auf die rechte Fahrspur. Da er bei seinem zuvor getätigten kurzen Schulterblick wahrgenommen hatte, dass sein rechts hinter ihm sitzender achtjähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt, den er zunächst nicht identifizieren konnte, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels nach hinten zu diesem Kind auf der Rückbank um. Da er hierbei kurzzeitig das Verkehrsgeschehen außer Acht ließ, bremste er nicht mehr rechtzeitig und fuhr auf das etwa mittig vor ihm auf der rechten Spur fahrende Motorrad des Zeugen A auf.

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