Die Kl. hat nach einem Verkehrsunfall den ihr entstandenen Schaden gegen die in voller Höhe haftenden Bekl. fiktiv abgerechnet. Das LG hat die fiktive Abrechnung für nicht mehr zulässig gehalten und lediglich einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Wertminderung zugesprochen.

Die Berufung der Kl. hatte teilweise Erfolg.

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