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Die Kl. hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Kosten für den Rücktransport der Kl. i.H.v. 9.500 EUR nebst Zinsen. Der Anspruch ergibt sich als Erfüllungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Kl. macht – jedenfalls in erster Linie – einen solchen Erfüllungsanspruch geltend.

1. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten des Charterflugs mit medizinischer Begleitung von Rumänien nach Hamburg liegen vor. Unstreitig lag ein Versicherungsfall i.S.v. § 1 Nr. 2 der Vertragsbedingungen (medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen) vor. Entgegen der Auffassung der Bekl. stellt der hier in Rede stehende Charterflug aber auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport i.S.v. § 4 Nr. 2 S. 1 der Vertragsbedingungen dar.

a) Für die Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Rücktransports in einer Auslands-Krankenversicherung gilt – wie auch bei dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der Krankheitskostenversicherung – ein objektiver Maßstab. Denn so wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen. Die Beurteilung hängt nicht von der Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt des Rücktransports.

Die Beurteilung, ob der von der Kl. in Anspruch genommene Ambulanzflug – anstelle eines Linienflugs bei einem Transport mittels “Stretcher' – ein “medizinisch notwendiger Rücktransport' war, hängt daher von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Rücktransports ab. Es genügt aber, wie auch in der Krankheitskostenversicherung, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Vornahme vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung bzw. den Rücktransport als notwendig anzusehen (st. Rspr. seit BGH VersR 1979, 221).

Maßgeblich hierfür sind (…) die seinerzeitigen Erkenntnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers oder der für diesen handelnden Personen (Senat r+s 2015, 452). Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Die Bekl. hat mit der Versicherung Versicherungsschutz für Notsituationen versprochen. Es liegt im Wesen einer Auslands-Krankenversicherung, welche die Kosten für einen Rücktransport umfasst, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall oftmals nur über stark begrenzte Erkenntnisquellen vor Ort verfügt, wenn er denn überhaupt in der Lage ist, sich über einen Rücktransport zu informieren.

Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Rücktransports sind somit zwar die objektiven Diagnosen, Befunde und sonstigen Umstände maßgeblich, es können aber – wenn mehrere Transportmöglichkeiten bestehen – nur die Transportmöglichkeiten berücksichtigt werden, welche für den Versicherungsnehmer nach den ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind.

Hieraus ergibt sich, dass der Charterflug mit der B Versicherungs-AG medizinisch notwendig i.S.v. § 4 Nr. 2 S. 1 der Vertragsbedingungen war. Es war aus ex ante-Sicht und unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten der Kl. aus objektiver Sicht zumindest vertretbar, den Rücktransport mit dem Charterflug des ADAC, der nach ihren Informationen die einzige Möglichkeit eines Rücktransports per Flugzeug darstellte, als notwendig anzusehen. Einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der Bekl. nicht. Die Bekl. übersieht, dass lediglich die Transportmöglichkeiten berücksichtigt werden können, welche für die Kl. nach den ihr damals zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich waren. Die etwaige – von der Bekl. behauptete – Möglichkeit eines (ärztlich begleiteten) Liegendflugs aus der Hauptstadt des Nachbarstaates war für die Kl. nicht erkennbar; sie war, nachdem ihr Vater sich wie geschehen informiert hatte, nicht gehalten, nach einem solchen Rücktransportweg zu recherchieren oder recherchieren zu lassen.

Die Kl. lag schwer verletzt im Krankenhaus. Es bestanden kaum zu überwindende Sprachbarrieren; selbst der Botschafter hatte sich eingeschaltet. Die Bekl., von dem Vater der Kl. telefonisch um Hilfe gebeten, hatte die Organisation des Rücktransportes mit dem – objektiv unzutreffenden – Hinweis abgelehnt, dass die Kl. bald aus der stationären Behandlung entlassen werden könne. Der Vater der Kl. hatte dann von der der B Versicherungs-AG die – zutreffende – Auskunft erhalten, dass von den beiden in der Nähe des Krankenhauses liegenden Flughäfen in Rumänien mit Entfernungen von 125 km und 150 km keine Linienflugzeuge mit der Möglichkeit eines Liegendtransports starten würden. Die Kl. war entgegen der Auffassung der Bekl. nicht gehalten zu recherchieren, ob über die Landesgrenzen hinaus in einer ungleich größ...

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