1. Jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum steht aufgrund von gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis fest, dass von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist (wie Beschl. des BayVGH v. 24.4.2019 – 11 CS 18.2605, juris, Rn 13, insoweit Abdruck in VG Schleswig, zfs 2020, 117, 118 f.) mit der dort dargestellten Literatur und Rspr.).

2. Zwar gelten die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen nach Nr. 3 der Vorbemerkung nur für den Regelfall und Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen sind möglich. Bei Zweifeln in dieser Hinsicht kann im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Dabei obliegt es dann aber dem Betr. durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. auch BayVGH München, Beschl. v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807, juris, Rn 8).

3. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer "verfahrensrechtlichen" Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung aussteht (dies ebenfalls vertretend u.a. OVG NW, Beschl. v. 3.9.2010 – 16 B 382/10, juris, Rn 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.4.2014 – 10 S 404/14 zfs 2014, 355; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.3.2004 – 1 M 2/04 –, juris, Rn 30).

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.2.2020 – 5 MB 2/20

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