Unter Hinweis auf weitere Nachweise in der Rspr. bestätigt auch das VG Neustadt an der Weinstraße, in einem Beschl. v. 4.3.2020 (1 L 207/20.NW), dass von einem regelmäßigen Cannabiskonsum nach der Rspr. auszugehen ist, wenn in einer zeitnah nach dem Konsum abgenommenen Blutprobe ein THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml nachgewiesen wird (vgl. insofern auch OVG RP, Beschl. v. 29.7.2010 – 10 B 10686/10.OVG, m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 11.7.2003 – 12 ME 287/03, DAR 2003, 480). Die Rspr. des BVerwG (Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 13/17, zfs 2019, 242), wonach bei einer nur gelegentlichen Cannabiseinnahme und dem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat, ist hier nicht einschlägig, wenn von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist (VG Neustadt a.d.W., Beschl. v. 4.3.2020 – 1 L 207/20.NW; zur Konsequenz aus BVerwG a.a.O. s.a. NdsOVG, Beschl. v. 17.9.2019 – 12 ME 100/19, zfs 2019, 657). Trifft ein gelegentlich Cannabis konsumierender Fahrer aktiv Vorkehrungen, um im Falle einer Verkehrskontrolle den Cannabiskonsum zu verschleiern (hier: Mitführen von Clean-Urin), rechtfertigt ausnahmsweise bereits der erste Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Fahren und Konsum die Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Bremen, Beschl. v. 29.7.2019 – 2 B 153/19, NZV 2020, 213, amtl. Leitsatz). Zum Gebrauch von medizinischem Cannabis: BayVGH, Beschl. 29.4.2019 – 11 B 18.2482, zfs 2019, 414). Zum Schluss auf gelegentlichen Konsum von Cannabis aufgrund der Höhe des festgestellten THC-Gehalts im Blut und fehlendem Trennungsvermögen: HessVGH, Beschl. v. 11.10.2018 – 2 B 1543/18, zfs 2019, 299.

zfs 5/2020, S. 297 - 299

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