StVG § 3 Abs. 1 S. 1 u. 3; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8 § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 2, Nr. 4, Nrn. 9.6.2 u. 11.2.3; VwGO § 124 Abs. 2

Leitsatz

Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel bei medizinischen Fragen unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausräumen (BayVGH, Beschl. v. 4.9.2019 – 11 ZB 19.1178 – juris Rn 18; Beschl. v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris Rn 13; Beschl. v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – zfs 2016, 295 Rn 13). Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

Bei hochgradiger Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) besteht nach Anlage 4 Nr. 2 zur FeV zwar Fahreignung, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Allerdings sind für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E Beschränkungen und Auflagen vorgesehen, deren Notwendigkeit in der Regel durch ein ärztliches Gutachten abzuklären ist (vgl. Vorbem. 2 zur Anlage 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV).

(Leitsätze der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.145

Sachverhalt

Der Kl. wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.

Der am … 1937 geborene Kl. ist seit dem … 1952 bzw. … 1955 Inhaber der Fahrerlaubnis (zuletzt Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, T und Unterklassen). Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung über auffälliges Fahrverhalten des Kl. forderte das Landratsamt R. den Kl. zunächst zu einer Fahrverhaltensbeobachtung auf, bei der der Gutachter zu dem Ergebnis kam, der Kl. sei in einigen Verkehrssituationen überfordert und sehr unsicher. Auf Anordnung des Landratsamts legte der Kl. ein ärztliches Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung, TÜV Süd, vom 19.7.2018 zur Abklärung seiner Fahreignung im Hinblick auf Diabetes mellitus, Schwerhörigkeit sowie Herz- und Gefäßkrankheiten vor. Danach bestehen keine Beeinträchtigungen der Fahreignung aufgrund der Diabeteserkrankung. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit und der Herz- und Gefäßkrankheiten habe der Kl. jedoch die von ihm mehrfach angeforderten Untersuchungsberichte des behandelnden Kardiologen, das Ergebnis eines Hörtests und aktuelle Laborwerte nicht vorgelegt. Daher könne die Frage der Fahreignung insoweit nicht beantwortet werden. Aus dem Gutachten geht des Weiteren hervor, dass der Kl. nach einem vorgelegten Attest an einem schwergradigen Schlafapnoesyndrom leidet.

Mit Schreiben vom 14.9.2018 forderte das Landratsamt den Kl. zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Abklärung seiner Schwerhörigkeit, seiner Herzerkrankungen und des Schlafapnoesyndroms unter Berücksichtigung der Medikation auf. Nachdem der Kl. zwar mehrere ärztliche Bescheinigungen, nicht aber das geforderte Fahreignungsgutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 9.1.2019 die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins und ordnete den Sofortvollzug an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf seine fehlende Fahreignung zu schließen.

Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8.7.2019 ließ der Kl. beim VG München Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 9.1.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 8.7.2019 aufzuheben. Außerdem ließ er beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Beschl. v. 27.11.2019 (M 6 S 19.3546), gegen den der Kl. kein Rechtsmittel eingelegt hat, lehnte das VG München den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab und wies mit Urt. v. gleichen Tag auch die Klage ab [VG München, Urt. v. 27.11.2019 – M 6 K 19.3545].

Die Gutachtensaufforderung vom 14.9.2018 und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des Gutachtens seien rechtmäßig. Die vom Kl. vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden die Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausräumen. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Atteste und Bescheinigungen seien nicht geeignet, die ursprünglichen Bedenken eindeutig zu widerlegen.

2 Aus den Gründen:

"… II."

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urt. liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (st.Rspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn 16; Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – VR 2019, 356 = juris Rn 32 m.w.N.). Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung jedoch nicht.

a) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Widerspruchsbesche...

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