Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel bei medizinischen Fragen unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausräumen (BayVGH, Beschl. v. 4.9.2019 – 11 ZB 19.1178 – juris Rn 18; Beschl. v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris Rn 13; Beschl. v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – zfs 2016, 295 Rn 13). Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

Bei hochgradiger Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) besteht nach Anlage 4 Nr. 2 zur FeV zwar Fahreignung, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Allerdings sind für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E Beschränkungen und Auflagen vorgesehen, deren Notwendigkeit in der Regel durch ein ärztliches Gutachten abzuklären ist (vgl. Vorbem. 2 zur Anlage 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV).

(Leitsätze der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.145

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