Die Parteien streiten um die Höhe einer Entschädigung, welche der Kl. nach einem Wohnmobilbrand, für den die Bekl. als Kaskoversicherer dem Grunde nach einstandspflichtig ist, beanspruchen kann. Auf Grund eines technischen Defekts kam es im Wohnbereich des Fahrzeugs zwischen dem 10. und dem 11.3.2014 zu einem Brand.

Nachdem sich die Parteien über die Höhe einer zu leistenden Entschädigung nicht einigen konnten, fand auf Antrag des Kl. ein Sachverständigenverfahren nach A.2.17 der AKB statt. Da die von den Parteien benannten SV keine Einigung über die Höhe der notwendigen Reparaturkosten erzielen konnten, erstattete der zuvor als Obmann bestimmte Dipl.-Ing. Sch. anschließend unter dem 23.4.2015 ein Gutachten und gelangte zu Nettoreparaturkosten von 7.600 EUR. Ausgehend von diesem Betrag leistete die Bekl. abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung (150 EUR) 7.450 EUR als Entschädigungsleistung an den Kl.

Der Kl. ist der Auffassung, das Sachverständigengutachten vom 23.4.2015 sei offensichtlich unrichtig und deshalb für ihn im Ergebnis nicht bindend. (…) Da – insoweit unstreitig – die Einbauten, anders als bei Wohnmobilen sonst üblich, nicht auf Schienen verbaut, sondern fest mit der Außenhaut des Fahrzeugs verbunden sind, sei eine vollständige Demontage der Einbauten besonders aufwändig und kostenträchtig. Der als Obmann tätig gewordene Dipl.-Ing. Sch. habe in diesem Zusammenhang offenkundig verkannt, dass das Wohnmobil über eine Umluftheizung verfüge, weshalb die Einbauten hinterlüftet seien und in diesen hinterlüfteten Bereichen ebenfalls der Reinigung bedürften.

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