Der Ehemann erhob gegen die Ehefrau beim LG Schwerin nach rechtskräftiger Ehescheidung eine auf Gesamtschuldnerausgleich gerichtete Klage. Das LG hat die Klage als unzulässig unter anderem mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um eine Familiensache, für die das LG unzuständig sei. Auf die Berufung des Ehemannes hat der zuständige Zivilsenat des OLG Rostock das Urt. des LG Schwerin aufgehoben und den Rechtsstreit von Amts wegen an das örtlich zuständige AG Schwerin – Familiengericht – verwiesen. Das AG Schwerin hat den Antrag des Ehemannes aus Sachgründen abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Familiensenat des OLG Rostock hat – soweit hier von Interesse – in seinem Teilanerkenntis- und Schlussbeschluss v. 22.12.2016 hinsichtlich der Kosten dem Ehemann die Mehrkosten auferlegt, die durch die Klage zu dem unzuständigen LG Schwerin entstanden sind und der Ehefrau die Kosten der übrigen Rechtszüge des Verfahrens.

Auf Antrag der Ehefrau hat der Rechtspfleger des AG Schwerin – FamG – die von dem Ehemann zu erstattenden Anwaltskosten für das Verfahren vor dem LG Schwerin auf 4.051,95 EUR und für das Verfahren vor dem Zivilsenat des OLG Rostock auf 4.607,53 EUR jeweils mit Zinsen festgesetzt. Die von dem Ehemann gegen diese beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden hat das OLG Rostock (AGS 2019, 452) zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das OLG damit begründet, die Verpflichtung des Ehemanns zur Kostenerstattung folge aus § 20 S. 2 RVG i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 2 GVG. Im Fall der so genannten Diagonalverweisung sei das weitere Verfahren nach § 20 S. 2 RVG ein neuer Rechtszug. Dies treffe auf die vorliegende Verweisung durch den Zivilsenat des OLG an die Familienabteilung des AG zu, weshalb diese beiden Gerichte gebührenrechtlich keine Einheit bildeten. Nach der Kostengrundentscheidung des OLG habe der Ehemann die durch die Klage beim unzuständigen Gericht entstandenen Mehrkosten – mit Ausnahme der Gerichtskosten – zu tragen. Dies schließe neben den Kosten für das Verfahren vor dem LG auch die Kosten für das Berufungsverfahren vor dem OLG ein.

Die vom OLG Rostock zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Ehemann die Aufhebung der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse erstrebt hat, blieb beim BGH erfolglos.

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