Die aufgrund gehäufter Angriffe auf Polizeibeamte auf Fürsorge- und Schutzgedanken beruhende Regelung der Verpflichtung des Dienstherren zur Erfüllungsübernahme warf bei der Beurteilung des Sachverhalts lediglich die Frage auf, ob eine inhaltliche Prüfung der Angemessenheit des Vergleichsbetrages vorzunehmen ist. Da die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen eines Schmerzensgeldurteils die Erfüllungsübernahme ohne jede Verwerfungskompetenz zu erklären hatte, lag es nahe, dass im Wege des Umkehrschlusses eine solche Bindung bei Abschluss eines vom Gericht empfohlenen Vergleichs nicht bestand und der Verwaltungsbehörde, eine freilich im Verwaltungsrechtsweg überprüfbare, Verwerfungskompetenz zustand.

Diese für möglichen Verdruss des damit möglicherweise kritisierten Zivilgerichts sorgende Konstellation vermeidet die Entscheidung, indem sie unter Heranziehung der von ihr angenommenen Genugtuungsfunktion die Prüfungskompetenz auf den Sonderfall kollusiven oder doch gleichgültigen Verhaltens des Schädigers beschränkt. In einer Anmerkung hat Jaeger mit Recht auf eine von ihm und Luckey ("Schmerzensgeld", 10. Aufl., 2020, E 324) veröffentlichte Entscheidung des OLG Frankfurt v. 6.7.2000 (1 U 300/08) verwiesen, in der bei vergleichbarem Sachverhalt ein Schmerzensgeldbetrag von 25.000 EUR als angemessen bestimmt worden ist (VersR 2020 116 f.).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 5/2020, S. 261 - 263

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