Im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Das gilt auch für die Feststellung, ob Tatsachen vorliegen, die auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten. Ein medizinisch psychologisches Gutachten darf im Rahmen der Prüfung, ob solche Tatsachen vorliegen, nicht mehr verwertet werden, wenn das Gutachten im maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 2 Abs. 9 StVG zu löschen ist.

VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 6.12.2019 – 1 L 1251/19.NW

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