Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre.

Diese Verjährung kann aus verschiedenen Gründen gehemmt werden. Die häufigsten Hemmungsgründe sind das Schweben von Verhandlungen (§ 203 BGB), Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), familiäre Gründe (§ 207 BGB) sowie die Sonderregelung des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG für Pflichtversicherungen.

Sobald nach Eintritt eines Schadenfalles Geschädigter und Schädiger Verhandlungen über eine Regulierung der Schadenersatzansprüche aufnehmen, tritt die Hemmung gem. § 203 BGB ein.[1] In diesem Fall gibt es keine Besonderheiten bei wiederkehrenden Leistungen. Solange die Verhandlungen schweben, ist auch die Verjährung für wiederkehrende Leistungen gehemmt. Das bedeutet konkret, dass in Fällen, in denen beispielsweise die Verhandlungen länger als drei Jahre dauern, die wiederkehrenden Leistungen von Anfang an gehemmt bleiben und somit zu regulieren sind, auch wenn sie vor mehr als drei Jahren entstanden sind.

Bei Pflichtversicherungen gilt die Sonderregelung des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG. In diesen Fällen (Direktanspruch gegen den Versicherer) ist die Verjährung gehemmt, bis der Versicherer dem Geschädigten eine Entscheidung in Textform zukommen lässt. Es ist also zwingend eine schriftliche Entscheidung erforderlich.[2]

Die Frage, welche Versicherungen Pflichtversicherungen im Sinne dieser Vorschrift sind, wird geklärt durch eine Liste des BaFin (Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen), welche sich als Anlage der BT-Drucksache 16/5298 findet. Natürlich ist dies in allererster Linie die Krafthaftpflichtversicherung. Es gibt aber auch noch diverse weitere Haftpflichtversicherungen, die Pflichtversicherungen i.S.d. § 115 VVG sind.

Die genannte Liste enthält vor allem auch verschiedene landesrechtliche Regelungen, aber auch einige Berufsordnungen. Pflichtversicherungen sind danach beispielsweise in den meisten Bundesländern die Hundehalterhaftpflicht, in mehreren Bundesländern auch die Arzthaftpflicht, Hebammenhaftpflicht, usw.

In allen diesen Fällen ist die Verjährung bis zu einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.[3]

[1] Jahnke/Burmann, in: Lemcke, Handbuch des Personenschadensrecht, 1. Aufl. 2016, Kap. 6 Rn 731.
[2] Jahnke/Burmann, a.a.O., Kap. 6 Rn 742 f.
[3] BGH NJW 77, 532.

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