Der Kl. kaufte im Jahre 2012 von der beklagten Händlerin und Herstellerin einen Neuwagen. Das Fahrzeug war mit einem Schaltgetriebe und einer Software ausgestattet. Ab Januar 2013 erschien im Display des Fahrzeuges die Aufforderung, wegen drohender Überhitzung der Kupplung das Fahrzeug 45 Minuten lang abzustellen. Technisch erforderlich war das nicht, da die Kupplung nicht überhitzt war.

Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen forderte der Kl. die Bekl. unter Fristsetzung zur Nachlieferung auf. Während des laufenden Rechtstreits, in dem der Kl. seinen Anspruch weiterverfolgte, übergab der Kl. das Fahrzeug der Bekl. zur Durchführung von Kundendienstarbeiten. Die Bekl. nahm ohne Kenntnis des Kl. ein weiteres Softwareupdate vor, und behauptet, die fehlerhafte Warnmeldung sei nunmehr entfernt und das Fahrzeug damit mangelfrei geworden. Das LG hat die “Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat der Klage in weit überwiegendem Umfang zugesprochen. Revision und Anschlussrevision führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

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