1. Verfügt der Versicherungsmakler des VN über die ihm elektronisch vom VR übermittelten Antragsfragen und beantwortet er sie auf gleichem Weg, so sind die Antragsfragen dem VN in Textform gestellt worden.

2. Mit der elektronischen Übermittlung einer korrekten Belehrung an den Versicherungsmakler ist der VN korrekt belehrt worden.

3. Ist der VN nach ärztlichen Untersuchungen gefragt worden und gibt er mehrere Untersuchungen wegen asthma bronchiale, Atemwegsbeschwerden und eines sinubronchialen Syndroms nicht an, so entlastet er sich von der Vorsatzvermutung nicht dadurch, dass er behaupte, es seien lediglich "Verdachtsuntersuchungen" gewesen.

4. Der VR genügt seiner Pflicht zur Einholung gestufter Schweigepflichtentbindungen, wenn er zunächst die von dem VN eingereichten Arztkostenabrechnungen prüft, sodann aufgrund einer Schweigepflichtentbindungserklärung den behandelnden Arzt befragt und aufgrund der Mitteilung der Anamnese durch eine weitere Schweigepflichtentbindungserklärung von den verschwiegenen Vorerkrankungen erfährt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 14.12.2018 – 6 U 27/17

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