Gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO hat der Verteidiger des Betr. ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weiteren Unterlagen oder Datenträger bezieht, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherweise auch der Entlastung des Betr. dienen können.

AG Nauen, Beschl. v. 15.1.2019 – 34 OWi 3/19

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