GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 und 2 Art. 20 Abs. 2 S. 2 Art 74 Abs. 1 Nr. 22; StPO § 100h Abs. 1 Nr. 1; NdsSOG § 11 § 2 Nr. 1a § 31 Abs. 1 § 32 Abs. 5, VwGO § 42 Abs. 2;OWiG § 46 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Durchführung einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (Section Control) greift in das Grundrecht der betroffenen Kraftfahrzeugführer auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Dies gilt auch für die (Nichttreffer-)Fälle, in denen ein Geschwindigkeitsverstoß durch die Anlage nicht festgestellt wird.

2. Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle bedarf daher einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Rechtsgrundlage.

3. Eine solche Rechtsgrundlage lässt sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder im Bundes- noch im niedersächsischen Landesrecht finden.

4. Das Fehlen einer (hinreichend bestimmten) Rechtsgrundlage für die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ist auch nicht während eines sog. Pilotbetriebes der Anlage im überwiegenden öffentlichen Interesse hinzunehmen.

VG Hannover, Urt. v. 12.3.2019 – 7 A 849/19

1 Hinweis:

Parallelentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) zum vorstehenden Urt. des VG Hannover: VG Hannover, Beschl. v. 12.3.2019 – 7 B 850/19.

Vgl. auch: Brenner, Section Control, DAR 2019, 61; Märtens/Wynands, Abschnittskontrolle, NZV 2019, 83.

zfs 5/2019, S. 300

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