Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung mit 500 EUR Selbstbeteiligung für ein Wohnmobil Grundlage waren die AKB 2013 mit folgender Regelung:

Zitat

"A.2.19 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)"

A.2.19.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

A.2.19.2 Für den Ausschuss benennen sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. (…)“

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. weitere Versicherungsleistungen für einen Unfallschaden. Die Bekl. zahlte an den Kl. 37.500 EUR. Grundlage war es ein Gutachten und ein Schreiben der Bekl., in dem die Bekl. für das Sachverständigenverfahren den Sachverständigen L benannte.

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