Erfolgt danach bei Diesel-Fahrzeugen mit unzulässiger Abschaltvorrichtung eine Rückrufaktion zur Beseitigung des Mangels mittels Software-Updates, ist der Halter dazu verpflichtet, daran teilzunehmen. Unterlässt er dies, kann das Fahrzeug stillgelegt werden. Auch nach OVG NRW sind die Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet (OVG NRW, Beschl v. 17.8.2018 – 8 B 548/18 und 8 B 865/18). Das OVG Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Entscheidungen des VG Potsdam bestätigt, wonach die auf Vorschriften der FZV gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2019 – OVG 1 S 63.18, OVG 1 S 117.18, OVG 1 S 123.18 und OVG 1 S 125.18). Siehe auch VG Oldenburg, Urt. v. 19.2.2019 – 7 A 4277/18:

Zitat

"Ein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug, welches werksseitig eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, ist nicht vorschriftsmäßig, wenn dieses nicht im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Software-Update nachgerüstet worden ist. Dass der Halter mit dem Verkäufer oder Hersteller des Fahrzeugs einen zivilrechtlichen Rechtsstreit führt, berührt die sich aus § 5 Abs. 1 FZV ergebenden Eingriffsbefugnisse der Zulassungsbehörde nicht. Die Behörde muss aber wegen der besonderen Umstände jeweils die am wenigsten belastende der in § 5 Abs. 1 FZV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Sie darf jedoch die Betriebsuntersagung anordnen, wenn der Halter zuvor bereits mehrfach vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden ist. Wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist vor der zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs zunächst eine Zwangsgeldandrohung erforderlich."

Neuere Lit.: Will, Neues zu den sog. Diesel-Fahrverboten, NZV 2019, 17; Scheidler, Dieselfahrverbote, Aktuelle Rspr. und Gesetzgebung, DAR 2019, 17. Zur Nachrüstungsmöglichkeit aus technischer Sicht: Hüning, NZV 2019, 27.

zfs 5/2019, S. 295 - 299

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