"… Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das VG (VG Gießen, Beschl. v. 23.1.2019 – 6 L 5538/18.GI) zu Recht angenommen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt. (…)"

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV für eine Betriebsuntersagung erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht und damit nicht vorschriftsgemäß im Sinne der FZV ist.

Das Kfz des Antragstellers ist im Jahr 2010 nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden. Diese Zulassung erfolgte auf der Grundlage einer dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten EG-Typengenehmigung gem. §§ 4 ff. der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV. Durch die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller bescheinigt, dass der betroffene Typ u.a. eines Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG). Eine Bescheinigungswirkung zu der Frage, ob auch ein einzelnes zugelassenes Fahrzeug dem Typ entspricht und somit vorschriftsgemäß ist, entfaltet die Typengenehmigung hingegen nicht. Dies wird durch die Übereinstimmungserklärung des Herstellers gem. Art. 3 Ziff. 36 der Richtlinie 2007/46/EG bescheinigt, die einen Rechtsschein über die Typenkonformität des konkreten Fahrzeugs entfaltet (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2018 – 1 B 268/18, juris; Koehl, Betriebsuntersagung bei Nichteinhaltung an Rückrufaktionen, DAR 2017, 508).

Die EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug des Antragstellers steht der hier streitgegenständlichen Betriebsuntersagung durch die Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2018 nicht entgegen.

Denn das Kraftfahrt-Bundesamt hat – wie bereits vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargelegt – im Jahre 2015 festgestellt, dass Dieselmotoren bestimmter Baureihen – so auch das von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda hergestellte und vertriebene Motor-Aggregat des Typs EA 189 – wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht dem hierfür ursprünglich genehmigten Typ entsprechen. Hintergrund ist, dass die betr. Fahrzeuge mit Abgasreinigungssystemen ausgestattet sind, die die Emissionen der Fahrzeuge begrenzen sollen. Diese Abgasreinigungssysteme sind mit Abschaltvorrichtungen versehen, die unter bestimmten Betriebsbedingungen Teile der Abgasreinigung außer Betrieb setzen, um den sicheren bzw. gewünschten Betrieb unter Inkaufnahme erhöhter Abgaswerte auch unter diesen Bedingungen aufrechtzuerhalten. Derartige Abschaltvorrichtungen bestehen aus einer Kombination von Messeinrichtung und Stellglied, das in das Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs eingreift. Entgegen der Regelung des Art. 3 Nr. 10 und des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kfz hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist die Abschaltvorrichtung bei den betroffenen Motortypen so programmiert, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringert wird, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Darüber hinaus ist eine Fahrzykluserkennung installiert, die dafür sorgt, dass die Motorsteuerung nur dann auf einen schadstoffarmen Betriebsmodus umgestellt wird, wenn das Fahrzeug nicht im Alltagsbetrieb, sondern auf einem Rollenprüfstand einen bestimmten Fahrzyklus abfährt (vgl. hierzu: Koehl, a.a.O., S. 508).

Aufgrund dessen hat das Kraftfahrt-Bundesamt als Typgenehmigungsbehörde für die Hersteller Volkswagen, Audi und zum Teil Seat gem. § 25 Abs. 1 EG-FGV Maßnahmen angeordnet, um die Übereinstimmung der Fahrzeuge der betroffenen Baureihen mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Dabei wurde es für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge als ausreichend erachtet, die unzulässige Abschaltvorrichtung und/oder Fahrzykluserkennung im Rahmen einer Rückrufaktion zu entfernen, so dass das Emissionsverhalten der Fahrzeuge im Alltagsbetrieb demjenigen im Prüfstandbetrieb entspricht und die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Die Typengenehmigung selbst wurde weder entzogen noch beschränkt (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2018 – 1 B 268/18, a.a.O.; Koehl, a.a.O., S. 508 f.).

Gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV kann das Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Typgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. Die nachträgl...

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