Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG angeordnet (Geschwindigkeit 132 km/h, Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 14 Metern und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein). Das OLG Bamberg hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betr. als unbegründet verworfen.

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